· Fachbeitrag · § 33 EStG
Rollstuhlgerechte Gartenumgestaltung nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
| Aufwendungen für die Anlage eines rollstuhlgerechten Weges im Garten eines Einfamilienhauses erwachsen nicht zwangsläufig im Sinne von § 33 EStG , wenn sich auf der anderen Seite des Hauses eine Terrasse befindet, die mit dem Rollstuhl erreichbar ist. |
Sachverhalt
Die Eheleute bewohnen ein in ihrem Eigentum stehendes Einfamilienhaus mit Garten. Die Ehefrau leidet an einem Post-Polio-Syndrom. Für sie wurde ein Grad der Behinderung von 70 mit den Merkzeichen G und aG festgestellt. Auf der Rückseite des Einfamilienhauses befindet sich eine Terrasse, die mit einem Rollstuhl erreicht werden kann. Auf der Vorderseite befanden sich ursprünglich Beete, auf denen die Ehefrau Beerensträucher und Kräuter angebaut hatte und die lediglich durch einen schmalen Fußweg zu erreichen waren. Diesen Weg ließen die Steuerpflichtigen in eine gepflasterte Fläche umbauen und legten dort Hochbeete an. Die hierfür entstandenen Kosten (circa 6.000 EUR) machten sie als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend, weil die Maßnahme medizinisch notwendig gewesen sei und auch der Garten zum existenznotwendigen Wohnbedarf gehöre.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ließ das FA die Aufwendungen unberücksichtigt mit der Begründung, dass Aufwendungen für den Umbau eines Gartens den durchschnittlichen Wohnkomfort übersteigen. Hilfsweise beantragten die Eheleute, den in der Rechnung enthaltenen Lohnanteil im Rahmen der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG zu berücksichtigen.
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