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  • · Fachbeitrag · § 33 EStG

    Sind krankheitsbedingte Aufwendungen für die vermögende Tante abziehbar?

    Übernimmt der Neffe die Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung einer vermögenden Tante in einem Pflegeheim, scheidet ein Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen mangels sittlicher Gründe im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG aus.

     

    Sachverhalt

    Streitig war die Berücksichtigung von krankheitsbedingten Aufwendungen für die Tante des Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastungen im Streitjahr 2016.

     

    Entscheidung

    Das FG versagte den begehrten Abzug der Aufwendungen als außergewöhniche Belastungen nach § 33 EStG, da im Streitfall weder rechtliche Gründe noch tatsächliche Gründe vorlagen, die zu einer Zwangsläufigkeit hätten führen können. Denn die Tante des Steuerpflichtigen war zwar krankheitsbedingt in einem Pflegeheim untergebracht, der Steuerpflichtige ihr gegenüber jedoch weder gesetzlich noch vertraglich unterhaltsverpflichtet.

     

    Es lagen nach Meinung des FG auch keine sittlichen Gründe vor, die einen steuermindernden Abzug hätten rechtfertigen können. Sittliche Gründe liegen dann vor, wenn nach dem Urteil der Mehrzahl billig und gerecht denkender Menschen ein Steuerpflichtiger sich zu der betreffenden Leistung verpflichtet sehen kann. Sittlich zu billigende oder besonders anerkennenswerte Gründe allein reichen jedoch nicht aus. Das sittliche Gebot muss vielmehr ähnlich einem Rechtszwang von außen her als eine Forderung oder zumindest eine Erwartung der Gesellschaft in der Weise in Erscheinung treten, dass die Unterlassung Nachteile im sittlich-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene zur Folge haben kann. Infolgedessen ist eine Zwangsläufigkeit nicht schon gegeben, wenn sich der Steuerpflichtige subjektiv verpflichtet fühlt. Auch ist nicht jede aus sittlichen Gründen verständliche Unterstützung Dritter zwangsläufig. Vorausgesetzt wird vielmehr, dass der Steuerpflichtige keine Möglichkeit hatte, den Aufwendungen auszuweichen, sich ihnen zu entziehen. Eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen ist daher nur anzunehmen, wenn die sittliche Verpflichtung so unabdingbar ist, dass sie einer Rechtspflicht gleichkommt.

     

    Im Streitfall war zwar verständlich, dass sich der Steuerpflichtige entschieden hatte, die Unterbringungskosten seiner Tante zu bezahlen. Denn diese pflegte und versorgte unter Hintanstellung eigener, insbesondere auch privater Belange beide Eltern des Steuerpflichtigen über 15 Jahre, weil diese krankheitsbedingt überwiegend nicht mehr zu Verrichtungen des täglichen Lebens in der Lage waren. Nach Auffassung FG erwartet die Gesellschaft in einem derartigen Fall jedoch nicht unausweichlich und unabdingbar, dass ein Neffe die Heimkosten seiner vermögenden, aber pflegebedürftigen Tante übernimmt.

     

    Eine sittliche Verpflichtung i. S. d. § 33 Abs. 1 EStG, Aufwendungen für dritte Personen zu tragen, kommt nur dann in Betracht, wenn die unterstützte Person nicht selbst in der Lage ist, die Aufwendungen aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Verfügt der Empfänger (wie im Streitfall) über eigenes, nicht nur geringfügiges Vermögen, sind die Aufwendungen nicht zwangsläufig. Denn die Gesellschaft erachtet es als zumutbar, wenn nicht gar als selbstverständlich, dass zunächst eigenes Vermögen eingesetzt und erst danach die Unterstützung naher Angehöriger beansprucht wird. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob der Bedarf nicht durch ein langfristiges Darlehen gedeckt werden kann.

     

    Eine Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG schied im Streitfall ebenfalls aus, weil die Tante gegenüber dem Steuerpflichtigen nicht unterhaltsberechtigt war.

     

    Beachten Sie | Das Urteil ist rechtskräftig.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 49732514

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