· Fachbeitrag · § 33 EStG
Umgangsrecht eines Kindes: Anwaltskosten sind keine außergewöhnliche Belastung
| Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit der Beurkundung des Nachnamens eines minderjährigen Kindes sowie mit dem Umgangsrecht für dieses Kind entstehen, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige ist Mutter eines 2010 geborenen Sohnes, der im Streitjahr 2014 noch bei ihr gelebt hatte. Mit dem Kindesvater, einem Niederländer, führte sie rechtliche Auseinandersetzungen in Bezug auf den Sohn. Hierbei ging es um die vom Vater in den Niederlanden vorgenommene standesamtliche Beurkundung des Nachnamens des Sohnes, die nach Auffassung der Steuerpflichtigen ohne ihre Zustimmung und damit widerrechtlich erfolgt ist. Außerdem wollte sie dem Vater das Umgangsrecht mit dem Sohn wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs entziehen lassen.
Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung beantragte sie den Abzug von Anwaltskosten für eine niederländische Kanzlei als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG mit der Begründung, ihre seelische und finanzielle Belastung sei inzwischen so hoch, dass der Verlust ihrer Existenzgrundlage drohe. Das FA lehnte dagegen einen steuermindernden Abzug nach § 33 EStG ab.
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