· Fachbeitrag · § 33a EStG
Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags, weil Kind mit Lebensgefährten zusammenlebt?
| Leistungen von Eltern für den Unterhalt ihres in Ausbildung befindlichen Kindes, für das kein Anspruch auf Kindergeld (mehr) besteht, sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen. Lebt das Kind mit einem Lebensgefährten, der über ausreichendes Einkommen verfügt, in einem gemeinsamen Haushalt, wird der Höchstbetrag nicht gekürzt. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen machten Unterhaltsaufwendungen für ihre studierende Tochter, die mit ihrem Lebensgefährten in einer gemeinsamen Wohnung lebte, als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG im Rahmen des dortigen Höchstbetrags geltend. Das FA erkannte diese nur zur Hälfte an, da auch der Lebensgefährte aufgrund der bestehenden Haushaltsgemeinschaft zum Unterhalt der Tochter beigetragen habe. Dies beruhe auf dem Erfahrungssatz, dass Lebensgefährten bei unterschiedlich hohem Einkommen stets aus „einem Topf“ wirtschafteten und daher die Gesamteinnahmen der Haushaltsgemeinschaft jedem gleichermaßen zur Verfügung stünden.
Entscheidung
Dies sah der BFH jedoch anders. Er entschied, dass ein entsprechender Erfahrungssatz weder von der Lebenswirklichkeit getragen wird, noch dass dieser sich der Rechtsprechung des BFH entnehmen lässt, die ein „Wirtschaften aus einem Topf“ nur bei Partnern einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft annimmt. Für diese gilt die Vermutung, dass hilfsbedürftige (mittellose) Personen wegen der Kürzung/Versagung von Sozialleistungen am Einkommen und Vermögen des Lebensgefährten teilhaben.
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