· Fachbeitrag · § 33a EStG
Geringes Vermögen im Rahmen des § 33a EStG auch im Jahr 2019 nur bis 15.500 EUR
Die erforderliche Bedürftigkeit für die Abziehbarkeit von Unterhaltszahlungen i. S. d. § 33a EStG orientiert sich auch für den Veranlagungszeitraum 2019, trotz fehlender Anpassung, an der im Jahr 1975 eingeführten Grenze des eigenen Vermögens i. H. v. 15.500 EUR. |
Hintergrund
Nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG wird bei Steuerpflichtigen, denen Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person im VZ 2019 erwachsen, auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 9.168 EUR vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG erhöht sich dieser Höchstbetrag um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beträge. Dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG anzusetzen sind.
Voraussetzung ist nach § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Ein angemessenes Hausgrundstück i. S. v. § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt.
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