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  • · Nachricht · § 34 EStG

    Ermäßigter Steuersatz für Leistungen der externen betrieblichen Altersversorgung bei vorzeitiger Kündigung

    | § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ist auch auf nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG steuerbaren Leistungen einer externen betrieblichen Altersversorgung anzuwenden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die vom Arbeitgeber für den begünstigten Arbeitnehmer geleisteten Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG als steuerfrei behandelt worden sind, der Arbeitgeber auf Veranlassung des Arbeitnehmers die Versicherung gekündigt hat, die Versicherung die Kündigung freiwillig angenommen hat, obwohl die in den Vertragsbedingungen genannten Voraussetzungen für eine Kündigung nicht erfüllt waren und wenn die Beitragszahlungen in mehr als zwei Veranlagungszeiträumen erfolgt sind sowie einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst haben. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war die ermäßigte Besteuerung wegen Zusammenballung von Einkünften gemäß § 34 EStG von Leistungen der externen betrieblichen Altersversorgung (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG) aufgrund einer Kündigung der Versicherung.

     

    Entscheidung

    Das FG gewährte die begehrte ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, denn die Vorschrift ist grundsätzlich auf alle Arten von Einkünften anwendbar und damit auch auf Leistungen aus Direktversicherungen als sonstige Einkünfte. Die Auszahlung des Rückkaufswerts bei Kündigung stellt, ähnlich einer Kapitalabfindung, eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten dar, da die Beitragszahlungen in mehr als zwei Veranlagungszeiträumen erfolgten und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfassten.

     

    Aufgrund der Kündigung ohne Vorliegen der Voraussetzungen war die Auszahlung im Streitfall auch außerordentlich (atypisch).

     

    Dabei konnte das FG offenlassen, ob die Kündigung eines Altersvorsorgevertrags in Form einer Direktversicherung, die entsprechend den Versicherungsbedingungen erfolgt, dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der Einkünfteerzielung entspricht. Jedenfalls dann, wenn die Kündigung nach den Vertragsbedingungen nicht bzw. nicht mehr möglich ist, ist dies nicht der Fall.

     

    Das FG hält den Vertragszweck für entscheidend. Bei Altersvorsorgeverträgen ist dies die Vorsorge für das Alter, also der Erhalt von Leistungen ab oder bei Erreichen der Altersgrenze. Eine Rückzahlung bereits viele Jahre vorher entspricht diesem Zweck nicht und ist daher, jedenfalls wenn sie so nicht ausdrücklich im Vertrag vorgesehen ist, atypisch und damit außerordentlich. Das beklagte FA hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46173547

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