· Fachbeitrag · § 34 EStG
Keine ermäßigte Besteuerung von Corona-Finanzhilfen
Bei Corona-Finanzhilfen scheidet eine Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 24 Nr. 1 EStG für außerordentliche Einkünfte aus, da es an einer Zusammenballung der Einkünfte fehlt. Eine überhöhte Bemessung von Zuschüssen für einen Veranlagungszeitraum hat nicht zur Folge, dass eine Zusammenballung vorliegt. |
Sachverhalt
Streitig war eine begünstigte Besteuerung von Finanzhilfen im Zusammenhang mit der sog. Coronapandemie nach § 34 EStG.
Entscheidung
Das FA hatte dies abgelehnt, nach erfolglosem Einspruch wies auch das FG die eingelegte Klage ab.
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