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  • · Fachbeitrag · § 34 EStG

    Keine ermäßigte Besteuerung von Corona-Finanzhilfen

    Bei Corona-Finanzhilfen scheidet eine Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 24 Nr. 1 EStG für außerordentliche Einkünfte aus, da es an einer Zusammenballung der Einkünfte fehlt. Eine überhöhte Bemessung von Zuschüssen für einen Veranlagungszeitraum hat nicht zur Folge, dass eine Zusammenballung vorliegt.

     

    Sachverhalt

    Streitig war eine begünstigte Besteuerung von Finanzhilfen im Zusammenhang mit der sog. Coronapandemie nach § 34 EStG.

     

    Entscheidung

    Das FA hatte dies abgelehnt, nach erfolglosem Einspruch wies auch das FG die eingelegte Klage ab.