· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Kein ermäßigter Tarif für Corona-Soforthilfen
von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer
Das FG Münster hat entschieden, das mangels einer Zusammenballung die Corona-Soforthilfen nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 24 Nr. 1 i. V. m. § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG unterliegen, und zwar unabhängig davon, ob dadurch ein höherer Gewinn als in Vorjahren ausgelöst wurde. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige erhielt als Einzelunternehmer einer Gaststätte im Streitjahr 2020 eine Corona-Soforthilfe von 15.000 EUR, Überbrückungshilfe von rund 7.000 EUR und die November-/Dezemberhilfe von rund 43.000 EUR. Der Steuerpflichtige erfasste diese Unterstützungen bei seiner Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 1 EStG als Betriebseinnahmen und beanspruchte insofern den ermäßigten Steuersatz.
Das FA sah keine Entschädigungen hierin, sondern staatliche Zuschüsse aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen bzw. allgemeinpolitischen Gründen. Zudem lägen nur Ausgleichszahlungen für Ausgaben vor, sodass § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht greife. Auch § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG greife nicht, weil es an der finalen Verknüpfung zwischen Aufgabe bzw. Nichtausübung der Tätigkeit und der Hilfe fehle. Schließlich mangle es an der für § 34 Abs. 1 EStG erforderlichen Zusammenballung. Dass Entschädigungen in diesem Zusammenhang vorlägen, ergäbe sich daraus, dass die staatlichen Leistungen für Umsatzrückgänge gezahlt wurden und sich am Vorjahresumsatz orientiert hätten.
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