· Fachbeitrag · § 34 EStG
Zum Verbrauch des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 34 Abs. 3 EStG
Das Wahlrecht zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes kann durch Anwendung dieses Steuersatzes für ein früheres Veranlagungsjahr auch ohne Antrag des Steuerpflichtigen verbraucht sein. |
Sachverhalt
Das FG Hamburg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob das Wahlrecht zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 3 EStG auch dann als verbraucht gilt, wenn das FA die Vergünstigung zu Unrecht gewährt hat.
Entscheidung
Das FG hat dies bestätigt und entschieden, dass dies selbst dann gilt, wenn dies ohne Antrag des Steuerpflichtigen geschieht oder ein Betrag begünstigt besteuert wird, bei dem es sich tatsächlich nicht um einen Veräußerungsgewinn i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG handelt.
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