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  • · Fachbeitrag · § 34a EStG

    Einbringung eines Teils eines Mitunternehmeranteils

    Auch die Einbringung eines Teils eines Mitunternehmeranteils führt zum Übergang des nachversteuerungspflichtigen Betrags nach § 34a Abs. 7 Satz 2 EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 2023 anzuwendenden Fassung.

     

    Hintergrund

    Der Wortlaut des § 34a Abs. 7 Satz 2 EStG spricht nach Auffassung des FG Münster dafür, dass auch die Einbringung des Teils eines Mitunternehmeranteils erfasst ist. Zwar ist in § 34a Abs. 7 EStG nicht geregelt, wie im Falle der Teilanteilsübertragung die Höhe des übergehenden nachversteuerungspflichtigen Betrags zu berechnen ist. Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass Teilanteilsübertragungen nicht von § 34a Abs. 7 EStG erfasst sind. Die insoweit bestehende Regelungslücke kann im Wege der Analogie bzw. ergänzenden Gesetzesauslegung gefüllt werden.

     

    Entscheidung

    Zwar vertreten die Finanzverwaltung und mehrere Stimmen in der Literatur eine gegenteilige Auffassung. Diese ist indes erheblichen Zweifeln ausgesetzt. Das FG neigt der Auffassung zu, dass § 34a Abs. 7 Satz 2 EStG schon nach seinem Wortlaut auch die Übertragung des Teils eines Mitunternehmeranteils erfasst. Denn der in § 34a Abs. 7 Satz 2 EStG verwendete Begriff „Einbringung eines Mitunternehmeranteils“ umfasst schon nach dem allgemeinen Wortverständnis auch die Einbringung des Teils eines Mitunternehmeranteils. In derselben logischen Sekunde, in der der Teil eines Mitunternehmeranteils übertragen wird, wird er zugleich von dem einheitlichen Mitunternehmeranteil des bisherigen alleinigen Mitunternehmers abgespalten und ist als solcher Gegenstand der Einbringung. Auch ein derart abgespaltener Teil eines Mitunternehmeranteils ist ein „Mitunternehmeranteil“ im üblichen Wortsinn.