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  • · Fachbeitrag · § 8 KStG

    Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG 2002 auf einen Konfusionsgewinn

    Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in § 8b Abs. 2 KStG genannten Anteil entstehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen. Zu den Gewinnminderungen i. S. d. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG gehören auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten, die für ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Gesellschafter gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war. Gem. § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG gelten die § 8b Abs. 3 Sätze 4 bis 7 KStG entsprechend für Forderungen aus Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sind. Der BFH wird zu klären haben, ob § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG 2002 in der Fassung des JStG 2008 unmittelbar oder analog auf Konfusionsgewinne Anwendung findet.

     

    Sachverhalt

    Klägerin war eine GmbH, die alleinige Gesellschafterin einer in Frankreich ansässigen S.à.r.l. (B) war. Die Geschäfte der B liefen schlecht, sodass die Klägerin Ende 2012 beschloss, die B unter Übertragung des Vermögens der B als Ganzes auf die Klägerin ohne Liquidation aufzulösen. Bis dahin hatte die Klägerin die B mit Waren beliefert. Die Forderungen, die aus den Lieferungen resultierten, beglich die B nicht. Die Klägerin nahm auf die Forderungen Wertberichtigungen vor, die sich bei ihr steuerlich nicht auswirkten. Die Übertragung des Vermögens der B auf die Klägerin wurde Ende Dezember 2012 wirksam. Es entstand ein sog. Konfusionsgewinn, den das Finanzamt als steuerpflichtigen Übernahmefolgegewinn behandelte. Dagegen wandte sich die Klägerin im Wesentlichen mit der Begründung, dass auf den Konfusionsgewinn die Steuerbefreiungsvorschrift des § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG jedenfalls analog anzuwenden sei.

     

    Entscheidung

     

    Das FG Schleswig-Holstein folgte dem nicht und wies die Klage ab.