· Fachbeitrag · § 34a EStG
Keine Minderung der Nachversteuerung nach § 34a EStG durch Reinvestitionen
Der gesondert festzustellende nachversteuerungspflichtige Betrag ist nicht um Anschaffungs- oder Herstellungskosten von investierten Wirtschaftsgütern zu mindern. |
Entscheidung
Nach § 34a Abs. 3 Satz 1 EStG ist der Begünstigungsbetrag der nach § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG auf Antrag begünstigte Gewinn. Dieser ist um die auf den begünstigten Gewinn entfallende Steuer und den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag zu mindern und um den für das Vorjahr festgestellten nachversteuerungspflichtigen Betrag zu erhöhen.
Der Steuerpflichtige kann keine Minderung des nachversteuerungspflichtigen Betrags um weitere Beträge ‒ insbesondere auch nicht um die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für investierte Wirtschaftsgüter ‒ verlangen.
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