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  • · Fachbeitrag · § 34a EStG

    Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung

    | Die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung löst keine Nachversteuerung von in der Vergangenheit nach § 34a EStG begünstigt besteuerten thesaurierten Gewinnen aus. Eine analoge Anwendung des § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG kommt nicht in Betracht. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall hielt der Steuerpflichtige Anteile an einer GmbH & Co. KG. Für diese Anteile hatte er in der Vergangenheit für nicht entnommene Gewinne die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG in Anspruch genommen. Die KG-Anteile übertrug er im Streitjahr 2012 auf eine neu gegründete Stiftung. Daraufhin führte das FA eine Nachversteuerung durch, da es tatbestandsmäßig § 34a Abs. 6 EStG als erfüllt ansah. Zur Begründung führte es an, dass die Übertragung auf eine Stiftung einer Einbringung in eine Kapitalgesellschaft gleichzustellen sei. Aus diesem Grund sei die Regelung des § 34a Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 EStG analog anzuwenden.

     

    Entscheidung

    Der BFH entschied jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen. Er machte deutlich, dass nach dem Gesetzeswortlaut der Regelungen in § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG im Streitfall weder eine Betriebsaufgabe oder -veräußerung vorlagen noch eine Einbringung eines Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft erfolgte. Im Übrigen kommt auch eine analoge Anwendung der Vorschriften nicht in Betracht. Sollte eine Regelungslücke bestehen, wäre diese nicht planwidrig. Denn aus dem Gesetzgebungsverfahren ist eindeutig erkennbar, dass der Gesetzgeber die Reichweite der Nachversteuerungstatbestände gründlich durchdacht und bewusst nicht alle Fälle eines Wechsels zum Körperschaftsteuersystem erfassen wollte. Die im Gesetz aufgeführten Nachversteuerungstatbestände stellen somit eine abschließende Aufzählung dar, von der Übertragungen auf eine Stiftung ‒ wie im Streitfall ‒ nicht erfasst werden.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46065094

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