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  • · Fachbeitrag · § 35a EStG

    Haushaltsnahe Dienstleistungen: Begriff der Haushaltsnähe

    Die Inanspruchnahme eines Wasch-Services (Waschen, Bügeln, Stärken, Mangeln), dessen Leistungen außerhalb des Haushalts erbracht werden, sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Service-Personal in einem außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen gelegenen Partyraum.

     

    Hintergrund

    Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ i. S. v. § 35a Abs. 2 EStG ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung des BFH müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen beziehungsweise damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen.

     

    Nach dem räumlich-funktionalen Haushaltsbegriff kann dabei auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem Grund geleistet werden ‒ wie z. B. die Reinigung und Schneeräumung von (öffentlichen Geh-Wegen) ‒ als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 EStG begünstigt sein. Es muss sich hierbei allerdings auch insoweit um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht, in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.

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