· Fachbeitrag · § 35c EStG
Zeitpunkt des Abschlusses einer energetischen Maßnahme bei Ratenzahlung der Handwerkerleistung
Eine energetische Maßnahme ist erst dann i. S. d. § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG abgeschlossen, wenn nicht nur die Leistung vollständig erbracht ist, sondern der Steuerpflichtige auch eine Schlussrechnung erhalten hat und der gesamte Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers einbezahlt worden ist. Eine Rechnung über Teilleistungen ist nicht ausreichend. |
Die Maßnahme ist daher noch nicht abgeschlossen i. S. d. § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG, wenn zwar die Arbeiten abgeschlossen sind, für die Schlussrechnung aber mehrjährige Ratenzahlungen vereinbart worden sind und die letzte Rate erst in einem künftigen Veranlagungszeitraum fällig ist.
Sachverhalt
Streitig war die Berücksichtigung einer Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gemäß § 35c EStG. Das FA hatte im Streitjahr keine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen an dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus der Steuerpflichtigen gemäß § 35c EStG berücksichtigt.
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