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  • · Fachbeitrag · § 3a EStG

    Kein steuerfreier Sanierungsgewinn bei Erlass einer Forderung

    | Ein steuerfreier Sanierungsertrag i. S. d. § 3a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG liegt nicht vor, wenn es dem Gläubiger an der erforderlichen Sanierungsabsicht fehlt. Ein Gläubiger hat jedenfalls dann keine Sanierungsabsicht, wenn er die Forderung erlässt, weil es ihm allein auf die Erzielung möglichst hoher Erträge aus der Abwicklung eines Kreditengagements ankommt. Ein Erlass oder eine Stundung der aus dem steuerpflichtigen Sanierungsertrag resultierenden Steuern kommt dann aufgrund des bloßen Forderungserlasses nicht in Betracht. |

     

    Entscheidung

    Im Streitfall führte der Forderungserlass der Bank C nicht zu einem Sanierungsertrag i. S. d. § 3a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG.

     

    Erläuterung

    Gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 EStG sind Betriebsvermögensmehrungen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung i. S. d. § 3a Abs. 2 EStG (Sanierungsertrag) steuerfrei. Eine unternehmensbezogene Sanierung liegt gemäß § 3a Abs. 2 EStG vor, wenn der Steuerpflichtige für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses die Sanierungsbedürftigkeit und die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, die Sanierungseignung des betrieblich begründeten Schuldenerlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubiger nachweist.