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  • · Fachbeitrag · § 3a EStG

    Steuerfreier Sanierungsertrag nach § 3a EStG und § 7b GewStG

    Die gesonderte Feststellung gemäß § 3a Abs. 4 Satz 1 EStG der Höhe des Sanierungsertrags nach § 3a Abs. 1 Satz 1 EStG erfolgt in einem eigenständigen Verwaltungsakt und wird bei einer Mitunternehmerschaft einheitlich vorgenommen (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO). Dieser Feststellungsbescheid ist als Grundlagenbescheid für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO bindend (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO).

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob die auf Steuerfreistellung eines Sanierungsertrags gerichteten Anträge nach § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG bzw. § 36 Abs. 2c Satz 3 GewStG, als rückwirkende Ereignisse i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu beurteilen sind.

     

    Entscheidung

    Der BFH hat dies bejaht. Sind ‒ wie im Streitfall ‒ Einkünfte aus Gewerbebetrieb gesondert festzustellen, ist auch die Höhe des Sanierungsertrags sowie die Höhe der mindernden Beträge gesondert festzustellen. Zuständig für diese gesonderte Feststellung ist das FA, das für die gesonderte Feststellung zuständig ist.