· Fachbeitrag · § 3b EStG
Berechnung des Grundlohns bei Bereitschaftsdiensten
Ist ein Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz abzuleisten, ist die gesamte Dauer des abgeleisteten Bereitschaftsdienstes als tatsächlich geleistete Arbeit i. S. d. § 3b Abs. 1 EStG zu werten. Dies ist selbst dann so, wenn die Bereitschaftsdienstzeit aufgrund von zwischen den Vertragsparteien getroffenen Regelungen nicht vollumfänglich als Arbeitszeit bewertet wird. Der Grundlohn bemisst sich in diesem Fall nach dem regulären, vertraglich vereinbarten ‒ auf eine Stunde umgerechneten ‒ Arbeitslohn. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige betreibt eine Förderschule mit angeschlossenem Internat für Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen. Die in Wohngruppen lebenden Kinder und Jugendlichen wurden von dem Betreuungspersonal ganztägig betreut. Die Betreuer verbrachten auch die Nacht in den jeweiligen Wohngruppen.
Gemäß den arbeitsvertraglichen Regelungen und den diese ergänzenden Anlagen setzten sich die regelmäßigen monatlichen Dienstbezüge aus der monatlichen Regelvergütung, der Kinderzulage und den sonstigen Zulagen zusammen. Soweit ein Stundenlohn für die Dienstbezüge zu ermitteln war, waren die Dienstbezüge des Mitarbeiters durch das 4,348-Fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters zu teilen.
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