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  • · Nachricht · § 3c EStG

    Endgültige Einnahmelosigkeit einer Kapitalbeteiligung

    | Endgültig einnahmelos ist eine Kapitalbeteiligung erst, wenn feststeht, dass Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen aus der nämlichen Beteiligung niemals als Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG einer bestandskräftigen Veranlagung des Steuerpflichtigen oder einer bestandskräftigen gesonderten und ggf. einheitlichen Feststellung seiner Einkünfte zugrunde gelegen haben. |

     

    Sachverhalt und Entscheidung

    Nach § 3c Abs. 2 EStG in der auf das Streitjahr 2009 noch anzuwendenden Gesetzesfassung dürfen u. a. Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zu 60 % abgezogen werden.

     

    Fallen keine Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen an, kommt eine anteilige Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 EStG nicht in Betracht. Es tritt die nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG maßgebende Bedingung dafür, entsprechende Aufwendungen nur anteilig zu berücksichtigen, nicht ein. Werden daher aus einer Kapitalbeteiligung endgültig keine Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen erzielt, ist für Veranlagungszeiträume bis 2010 das Teilabzugsverbot nicht anzuwenden und der Erwerbsaufwand in vollem Umfang abziehbar. Dies gilt auch, wenn die Kapitalbeteiligung, wie im Streitfall, in einem Betriebsvermögen gehalten wird.

     

    Ob eine Kapitalbeteiligung endgültig einnahmelos ist, steht regelmäßig erst fest, wenn die Beteiligung veräußert oder die Gesellschaft, an der die Beteiligung gehalten wurde, vollbeendet wurde. Voraussetzung für die endgültige Einnahmelosigkeit ist, dass Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen aus der nämlichen Beteiligung niemals als Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG einer bestandskräftigen Veranlagung des Steuerpflichtigen oder einer bestandskräftigen gesonderten und ggf. einheitlichen Feststellung seiner Einkünfte zugrunde gelegen haben. Anderenfalls käme es zur Prüfung der nämlichen Frage in unterschiedlichen Veranlagungs- bzw. Feststellungszeiträumen mit ggf. unterschiedlichen Ergebnissen.

     

    So ist z. B. in einem Fall wie dem Streitfall die Frage, ob es sich bei den streitigen Beträgen i. H. v. jeweils 60.000 EUR um Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG handelt, jedenfalls in dem Jahr zu klären, in dem die entsprechenden Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen steuerlich zu erfassen sind. Wäre sie darüber hinaus auch in einem anderen Jahr zu prüfen, in dem es um die Anwendung des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG auf mit den Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben geht, wäre eine unterschiedliche steuerliche Beurteilung der nämlichen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen nicht ausgeschlossen.

     

    Dass es zu einer Einnahme oder Betriebsvermögensmehrung in Bezug auf die jeweilige Beteiligung gekommen ist, bedarf weder im Jahr ihrer ertragsteuerlichen Berücksichtigung noch zu einem anderen Zeitpunkt einer eigenständigen gesonderten Feststellung. Es reicht aus, dass die Einnahme oder Betriebsvermögensmehrung als Rechnungsposten in die Bemessungsgrundlage der Steuerfestsetzung oder in den gesondert festgestellten Gewinn eingegangen ist. Ob dies der Fall ist, muss bei der Festsetzung der Einkommensteuer bzw. gesonderten Feststellung der Einkünfte eines jeden Jahres geprüft werden, in dem mit der Beteiligung in Zusammenhang stehende Gewinnminderungen zu berücksichtigen sind. Das Abzugsverbot greift dabei nur dann nicht ein, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits aufgrund bestandskräftiger Einkommensteuerfestsetzungen oder gesonderter Einkünftefeststellungen feststeht, dass niemals Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen aus der Beteiligung bezogen worden sind.

     

    Verfahrensrechtlich handelt es sich bei der endgültigen Einnahmelosigkeit um ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Hat der Steuerpflichtige seine Kapitalbeteiligung veräußert oder wurde die Gesellschaft, an der er die Beteiligung gehalten hat, vollbeendet und liegen für alle Jahre seiner Beteiligung bereits bestandskräftige Einkommensteuer- bzw. Gewinnfeststellungsbescheide vor und wurden in keinem dieser Bescheide Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen aus der Beteiligung als Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG berücksichtigt, so steht fest, dass die betreffende Beteiligung endgültig einnahmelos war. Darin liegt ein rückwirkendes Ereignis, das auf diejenigen Jahre der Beteiligung zurückwirkt, in denen Aufwendungen nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG im Hinblick auf ihren wirtschaftlichen Zusammenhang mit (etwaigen) Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen aus der Beteiligung bislang nur eingeschränkt zum Abzug zugelassen wurden. Die Steuerbescheide solcher Jahre sind dann nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO entsprechend zu ändern.

     

    Beachten Sie | Durch das (im Streitfall noch nicht anwendbare) JStG 2010 wurde in § 3c Abs. 2 EStG ein neuer Satz eingefügt (jetzt Satz 7), wonach für die Anwendung des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG die Absicht zur Erzielung von Einnahmen i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG ausreicht.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46299925