· Fachbeitrag · § 3 EStG
Einnahmen aus sozialpädagogischer nachmittäglicher Betreuung
| Geldleistungen eines Landkreises an eine Sozialpädagogin für die sozialpädagogische nachmittägliche Betreuung sind nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei, so ein aktuelles Urteil des FG Niedersachsen. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige, eine Sozialpädagogin, hatte im Rahmen einer Nebentätigkeit für den Landkreis Aufgaben im Rahmen einer sozialpädagogischen nachmittäglichen Betreuung in einer Familie übernommen. Zum Aufgabenbereich gehörten u. a. die Beratung und Unterstützung der Eltern in Erziehungsfragen, die unterstützende Begleitung bei Kontakten zu Behörden, Schulen u. Ä., das Heranführen an Möglichkeiten aktiver Freizeitgestaltung und die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen bei der Erledigung der Hausaufgaben. Die Honorartätigkeit umfasste im Monat 35 Zeitstunden. Das Honorar betrug 16 EUR pro Stunde. Ferner gewährte der Landkreis eine monatliche Sachkostenpauschale.
Während die Steuerpflichtige die Steuerfreiheit der Bezüge nach § 3 Nr. 11 EStG geltend machte, berücksichtigte das FA sie als Einnahmen aus selbstständiger Arbeit und berücksichtigte einen Freibetrag von 2.400 EUR gem. § 3 Nr. 26 EStG. Nach § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG sind u. a. Bezüge aus öffentlichen Mitteln steuerfrei, die als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung unmittelbar zu fördern.
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