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  • · Fachbeitrag · § 4 UStG

    Leistungen der Eingliederungshilfe

    Leistungen eines Unternehmers als Heilerziehungspfleger im Rahmen der Eingliederungshilfe sind weder nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG noch unter Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerbefreit, wenn die Betreuten sie aus ihren persönlichen Budgets bezahlen.

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige ist staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger und war im ersten Vierteljahr 2020 in dem Bereich der Eingliederungshilfe sozialpädagogischer Unterstützungsleistungen im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens tätig. Die zu betreuenden Personen beauftragten ihn und beglichen seine Honorarrechnungen aus ihren persönlichen Budgets.

     

    Im Steuerfestsetzungsverfahren zur Umsatzsteuer führte der Steuerpflichtige aus, dass die Beauftragung durch die Betreuten und die Bezahlung aus deren persönlichen Budgets einer Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG nicht entgegenstünden.