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  • · Fachbeitrag · §§ 4, 9 EStG

    Arbeitszimmer in einer gemeinsam angemieteten Wohnung

    Auch der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann für das ausschließlich von ihm genutzte Arbeitszimmer in einer gemeinsam angemieteten Wohnung den Werbungskostenabzug bis zur Höhe der von ihm selbst getragenen Aufwendungen geltend machen.

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige war als angestellter Vertriebsleiter tätig. Zum 1.1.2018 mietete er zusammen mit seiner Lebensgefährtin ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 150 qm. Darin befanden sich u. a. zwei 15 qm große Zimmer, von denen das eine durch den Steuerpflichtigen und das andere durch seine Lebensgefährtin als Arbeitszimmer genutzt wurden. Für den Steuerpflichtigen bildete das Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit.

     

    In seiner Einkommensteuererklärung machte der Steuerpflichtige Aufwendungen für ein Arbeitszimmer i. H. v. rund 2.600 EUR als Werbungskosten geltend. Dies entsprach 10 % der auf das Haus entfallenden Kosten.