· Fachbeitrag · § 4 EStG
Abzug von Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben
| Der Betriebsausgabenabzug von Strafverteidigungskosten setzt voraus, dass die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar ist. In Fällen, in denen aufgrund der Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens weder eine Verurteilung noch ein Freispruch des Steuerpflichtigen erfolgt, ist für die Beurteilung des für den Betriebsausgabenabzug erforderlichen Veranlassungszusammenhangs auf den Anklagevorwurf abzustellen. |
Grundsatz
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Dabei können auch Aufwendungen, die durch strafbare Handlungen ausgelöst werden, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen, zu Betriebsausgaben führen. Strafverteidigungskosten sind jedoch nur dann als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, durch sein betriebliches oder berufliches Verhalten veranlasst war.
Betrieblich veranlasst können auch Verteidigungskosten in einem Steuerstrafverfahren sein, wenn die Straftaten Betriebssteuern (Umsatzsteuer oder Gewerbesteuer) betreffen, soweit ein betrieblicher Zusammenhang zur Schaffung günstiger Rahmenbedingungen hergestellt werden kann.
Nicht betrieblich veranlasst ist die Hinterziehung von Betriebssteuern, wenn dadurch zwar die betriebliche Steuerschuld gemindert wird, die Minderung jedoch darauf beruht, dass betriebliche Mittel privat vereinnahmt oder für private Zwecke verwendet und damit dem Betrieb entzogen wurden. Dagegen sind Strafverteidigungskosten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Einkommensteuerhinterziehung regelmäßig privat veranlasst.
Beachten Sie | Bereits eine private Mitveranlassung der Aufwendungen ist für den Abzug schädlich, weil gemischt veranlasste Strafverteidigungskosten nicht objektiv aufteilbar sind.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein ausschließlicher und unmittelbarer Veranlassungszusammenhang zur betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen besteht, ist auf den konkreten Tatvorwurf abzustellen. Denn nur zur Abwehr der Anschuldigungen wegen dieser vorgeworfenen Handlungen werden die Strafverteidigungskosten aufgebracht. Daher ist in Fällen, in denen aufgrund der Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens weder eine Verurteilung noch ein Freispruch des Steuerpflichtigen erfolgt, auf den Anklagevorwurf abzustellen.
Sachverhalt
Im Streitfall kam ein Betriebsausgabenabzug für die im Zusammenhang mit der Strafverteidigung gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung entstandenen Beratungs- und Prozesskosten nicht in Betracht. Es mangelte an dem erforderlichen ausschließlichen und unmittelbaren Veranlassungszusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen.
Dem Steuerpflichtigen wurde insbesondere vorgeworfen, in den Jahren 2001 bis 2004 Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer verkürzt zu haben. Er hätte in Scheinrechnungen ausgewiesene Beträge als Betriebsausgaben bzw. Vorsteuern geltend gemacht, obwohl den Rechnungen keine Leistungen zugrunde gelegen hätten. Zwar steht das dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Verhalten insoweit im Zusammenhang mit seiner betrieblichen Tätigkeit. Ausgehend vom Anklagevorwurf wird dieser betriebliche Veranlassungszusammenhang jedoch durch einen privaten Veranlassungszusammenhang überlagert.
Fundstelle
- FG Rheinland-Pfalz 20.10.20, 5 K 1613/17, Rev. zugelassen, iww.de/astw, Abruf-Nr. 219757