· Fachbeitrag · § 4 EStG
Avalprovisionen als Schuldzinsen
Schuldzinsen gemäß § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG sind Kosten, die bei wirtschaftlicher Betrachtung des Vorgangs als Vergütung für die Überlassung von Kapital angesehen werden können. Provisionen und Gebühren für ein Aval ‒ also eine Bürgschaft ‒ zählen dann zu den Schuldzinsen i. S. v. § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG, wenn hierdurch die Rückzahlung von Fremdkapital, das dem Schuldner zeitweise zur Nutzung überlassen wurde, gesichert wird. |
Hintergrund
Der Begriff der Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG und § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG ist nicht legaldefiniert.
Nach der Rechtsprechung des BFH zu § 9 EStG sind Schuldzinsen bei wirtschaftlicher Auslegung alle Leistungen in Geld oder Geldeswert, die ein Schuldner für die Überlassung (Nutzung) von Kapital an den Gläubiger zu erbringen hat und darüber hinaus alle Aufwendungen zur Erlangung oder Sicherung eines Kredits, d. h. Kosten, die bei wirtschaftlicher Betrachtung des Vorgangs als Vergütung für die Überlassung von Kapital angesehen werden können.
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