· Fachbeitrag · § 4 EStG
Avalzinsen sind Schuldzinsen i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG
Der Begriff der Schuldzinsen i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG ist weit auszulegen und umfasst neben Darlehenszinsen, sonstigen Finanzierungskosten, Kosten der Besicherung wie Notargebühren für eine Grundschuld- oder Hypothekenbestellung, Gewinnanteilen eines typisch stillen Gesellschafters auch Entgelte für eine Bürgschaft wie Avalzinsen und Avalprovisionen (im Streitfall: Avalzinsen für eine von einem Tankstellenpächter als Sicherheit für offene Forderungen des Tankstellenverpächters gestellte Bankbürgschaft). Das gilt auch dann, wenn eine wirtschaftlich mit der Aufnahme eines Darlehens vergleichbare Bürgschaft der Fremdfinanzierung von Umlaufvermögen dient. |
Hintergrund
Schuldzinsen sind nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 a S. 2 bis 4 EStG nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind (§ 4 Abs. 4a S. 1 EStG). „Schuldzinsen“ im Sinne dieser Vorschrift sind alle laufenden und einmaligen Gegenleistungen in Geld oder Geldeswert für die zeitlich begrenzte Überlassung von Fremdkapital sowie alle übrigen Aufwendungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung als Vergütung für die Überlassung von Kapital zur Nutzung angesehen werden können.
Der Begriff ist grundsätzlich weit auszulegen. Unter ihn fallen außer Darlehenszinsen auch sonstige Finanzierungskosten, auch Kosten der Besicherung, wie Notargebühren für eine Grundschuld- oder Hypothekenbestellung, außerdem auch Gewinnanteile eines typisch stillen Gesellschafters.
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