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  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Behandlung eines Markterschließungszuschusses innerhalb der Unternehmensgruppe

    Nur Zuschüsse, die der Zuschussgeber aus betrieblichem Anlass auf privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Grundlage zahlt, sind nach der jeweiligen Funktion des Zuschusses entweder sofort abziehbar (Aufwendungen auf den eigenen Firmenwert), zusätzliche Anschaffungskosten vorhandener Wirtschaftsgüter, als Anschaffungskosten eines entgeltlich erworbenen (immateriellen) Wirtschaftsguts oder als aktive Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren. Eine betriebliche Veranlassung kann gegeben sein, wenn ein unmittelbarer oder mittelbarer Veranlassungszusammenhang mit der konkreten betrieblichen Tätigkeit besteht.

     

    Entscheidung

    Das FG Mecklenburg-Vorpommern hat nun entschieden, dass die Gewährung eines ungesicherten Markterschließungszuschusses durch ein zu einer ‒ in verschiedenen europäischen Ländern tätigen ‒ Unternehmensgruppe gehörendes Unternehmen an ein anderes zur selben Unternehmensgruppe gehörendes Unternehmen, das als Zentralgesellschaft in einem anderen Land dort überschuldete Vertriebsgesellschaften aus kartellrechtlichen Gründen u. a. mit den Mitteln des Zuschusses sanieren soll, weder unmittelbar noch mittelbar durch den eigenen Betrieb der Zuschussgeberin veranlasst ist.

     

    Vielmehr liegt der Zuschuss im Interesse der Unternehmensgruppe und kann daher nicht als immaterielles Wirtschaftsgut aktiviert und damit über 15 Jahre abgeschrieben werden, wenn u. a.