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  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Hinzuerworbene land- und forstwirtschaftliche Flächen als gewillkürtes BV

    Die Behandlung hinzuerworbener land- und forstwirtschaftlicher Flächen als gewillkürtes Betriebsvermögen setzt voraus, dass der Steuerpflichtige einen nach außen verbindlichen und eindeutigen Widmungsakt vornimmt und diesen unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert.

     

    Sachverhalt

    Streitig war die Frage, ob es sich bei zugekauften, nicht selbst bewirtschafteten Flächen, die die Steuerpflichtigen verpachteten, um gewillkürtes Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs des Steuerpflichtigen handelt.

     

    Grundsätzlich können Wirtschaftsgüter dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden, wenn sie in einem gewissen objektiven Zusammenhang zu dem Betrieb stehen und geeignet und bestimmt sind, diesen zu fördern. Des Weiteren muss der Unternehmer seinen Zuordnungswillen klar bekunden.