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  • · Fachbeitrag · § 6b EStG

    Übertragung von Gewinnen aus dem Tausch von Grundstücken eines LuF-Betriebs

    Bei einem verpachteten LuF-Betrieb setzt die Annahme notwendigen Betriebsvermögens wie bei der Eigenbewirtschaftung voraus, dass das hinzuerworbene verpachtete Grundstück geeignet und endgültig dazu bestimmt ist, dem verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf Dauer zu dienen. Grundstücke, die weder geeignet noch dazu bestimmt sind, eigenen landwirtschaftlichen Zwecken zu dienen, können mangels sachlicher Beziehung zu einem LuF-Betrieb auch nicht gewillkürtes BV werden.

     

    Hintergrund

    Gem. § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige, die Grund und Boden oder Gebäude veräußern, im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns abziehen. Voraussetzung für die Anwendung des § 6b Abs. 1 EStG ist u. a., dass die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben (§ 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 5 EStG).

     

    § 6b EStG ist mit Ausnahme des § 6b Abs. 4 Nr. 1 EStG entsprechend anzuwenden, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG oder die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen ermittelt werden.