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  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Kauf eines Grundstücks: Notwendiges und gewillkürtes Betriebsvermögen bei LuF

    | Ein vom Verpächter eines ruhenden land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs erworbenes verpachtetes landwirtschaftliches Grundstück ist nur dann dem notwendigen Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs zuzuordnen, wenn es innerhalb eines überschaubaren Zeitraums (zwölf Monate) in das bestehende Pachtverhältnis des landwirtschaftlichen Betriebs einbezogen wird, so ein aktuelles Urteil des BFH. |

     

    Grundsatz

    Zum Betriebsvermögen einer aktiv bewirtschafteten Land- und Forstwirtschaft gehört der vom Land- und Forstwirt bewirtschaftete Grund und Boden. Der Grund und Boden stellt die wesentliche Betriebsgrundlage dar. Von einem aktiv tätigen Landwirt zur eigenen Bewirtschaftung erworbene landwirtschaftliche Nutzflächen sind daher notwendiges Betriebsvermögen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die hinzuerworbenen Grundstücke noch verpachtet sind. Die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen setzt in diesem Fall aber voraus, dass der Landwirt seinen Willen zur beabsichtigten eigenbetrieblichen Nutzung der erworbenen Grundstücke eindeutig bekundet. Zudem muss sich dieser Bewirtschaftungswille in einem überschaubaren Zeitraum, z. B. durch Kündigung der Pachtverhältnisse, auch tatsächlich verwirklichen lassen.

     

    Im Fall der Verpachtung

    Auch der Verpächter eines zunächst eigenbewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebs kann die Zusammensetzung des Betriebsvermögens seines fortgeführten (ruhenden) Betriebs ‒ wie ein aktiv wirtschaftender Landwirt ‒ ändern. Wirtschaftsgüter, die der Verpächter für seinen verpachteten landwirtschaftlichen Betrieb neu anschafft und dem Pächter zur Nutzung im Rahmen des Pachtverhältnisses überlässt, gehören zum notwendigen Betriebsvermögen des verpachteten Betriebs.