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  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Keine konzernbezogene Betrachtungsweise bei aus konzerninternem Cash-Pooling erzielten Zinsen

    | Bei Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG (betrieblicher Schuldzinsenabzug) ist jeweils auf den einzelnen Betrieb i. S. eines Gewinnermittlungssubjekts abzustellen (betriebsbezogene Betrachtung). Hat der Steuerpflichtige mehrere Betriebe oder ist er an mehreren PersG beteiligt, ist der Schuldzinsenabzug für jeden Betrieb bzw. Mitunternehmeranteil eigenständig zu ermitteln. Eine konzernbezogene Betrachtungsweise bei aus konzerninternem Cash-Pooling erzielten Zinsen kommt daher im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG nicht in Betracht. |

     

    Hintergründe

    Entnimmt ein Unternehmer seinem Betrieb mehr Mittel, als er einlegt und als Gewinn erwirtschaftet, kann er seine betrieblichen Schuldzinsen nur beschränkt steuerlich abziehen. In diesem Fall liegen sogenannte Überentnahmen vor. Diese Überentnahmen werden mit 6 % dem steuerpflichtigen Gewinn hinzugerechnet und als nicht abziehbare Betriebsausgaben behandelt. Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert. Unterentnahmen der Vorjahre werden von den laufenden Überentnahmen abgezogen. Zinsen bis zu 2.050 EUR sind uneingeschränkt abziehbar.

     

    Beim Cash-Pooling handelt sich um ein bei der Konzernfinanzierung international gebräuchliches Steuerungsinstrument. Dieses wird innerhalb eines Konzerns eingesetzt und durch die Obergesellschaft gemanagt. Die Untergesellschaften führen der Obergesellschaft ihre Liquidität über Darlehensvergaben zu. Die Obergesellschaft verwaltet diese Darlehen zentral und kostensparend für alle Töchter.

     

    Sachverhalt

    Streitig war die Berücksichtigung von im Rahmen eines konzerninternen Cash-Poolings gezahlter Zinsen im Rahmen des betrieblichen Schuldzinsenabzugs.

     

    Entscheidung

    Das FG entschied, dass auch im Rahmen eines konzerninternen Cash-Poolings entstehender Zinsaufwand Schuldzinsen i. S. d. § 4 Abs. 4 a EStG darstellen.

     

    Die am Tagesende auf dem Kontokorrentkonto der Tochterunternehmen bestehenden Guthaben wurden zum Einzelmutterunternehmen umgebucht und Schuldsalden von dem Einzelmutterunternehmen ausgeglichen. Für die Übernahme der Guthaben waren dem Einzelmutterunternehmen des Steuerpflichtigen fremdübliche Zinsen in Rechnung gestellt worden. Im Ergebnis hatten die Tochtergesellschaften dem Einzelmutterunternehmen daher im Umfang der jeweils umgebuchten Guthaben ein verzinsliches Darlehen eingeräumt. Die von dem Einzelmutterunternehmen für die Kapitalüberlassung getätigten Aufwendungen sind deshalb Schuldzinsen (i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG).

     

    Diese an die Tochtergesellschaften zu entrichtenden Zinsen sind auch bei der Bemessung des Hinzurechnungshöchstbetrags (nach § 4 Abs. 4a S. 4 EStG) zu berücksichtigen. Der Tatsache, dass dem Zinsaufwand im Einzelunternehmen des Steuerpflichtigen Zinserträge in den Tochterunternehmen gegenüberstehen, ist nach Auffassung des FG im Rahmen der Hinzurechnung nichtabziehbarer Schuldzinsen auf Ebene des Einzelunternehmens unerheblich.

     

    Denn bei der Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG ist jeweils allein auf den einzelnen Betrieb i. S. eines einzelnen Gewinnermittlungssubjekts abzustellen. Unter Berücksichtigung der systematischen Stellung und der gesetzgeberischen Konzeption des § 4 Abs. 4a EStG, die darauf abzielt, eine Gewinnhinzurechnung bei Vorliegen von Überentnahmen in dem Betrieb vorzunehmen, für den eine eigenständige Gewinnermittlung durchgeführt wird, ist die Begrenzung des Schuldzinsenabzugs ausschließlich betriebsbezogen auszulegen. Hat der Steuerpflichtige daher mehrere Betriebe oder ist er an mehreren Personengesellschaften beteiligt, ist der Schuldzinsenabzug für jeden Betrieb bzw. Mitunternehmeranteil eigenständig zu ermitteln.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45893301

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