· Fachbeitrag · § 4 EStG
Raum wird gleichzeitig als Büroarbeitsplatz und als Lager betrieblich genutzt
| Aufwendungen für einen zugleich als Büroarbeitsplatz wie auch als Warenlager betrieblich genutzten Raum, der zur häuslichen Sphäre des Steuerpflichtigen gehört, unterliegen nur dann der Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn der Raum nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, vor allem aufgrund seiner Ausstattung und Funktion, ein typisches häusliches Büro ist und die Ausstattung und Funktion des Raums als Lager dahinter zurücktritt. Insgesamt muss somit die Nutzung als Büroarbeitsplatz dem Raum der Funktion nach das Gepräge geben. |
Sachverhalt
Im Streitfall wurde ein in der Wohnung der Steuerpflichtigen belegener Raum sowohl für Bürozwecke als auch als Lagerraum im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit genutzt. Während die Steuerpflichtige den uneingeschränkten Betriebsausgabenabzug der angefallenen Raumkosten geltend machte, beschränkte das FA den Kostenabzug auf 1.250 EUR, indem es die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG für ein häusliches Arbeitszimmer für anwendbar hielt.
Entscheidung
Entscheidend ist nach Meinung des Gerichts, das sich aus den konkreten Verhältnissen ergebende Gesamtbild.
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