· Fachbeitrag · § 4 EStG
Raum mit Küchenzeile: Hier ist kein Abzug als häusliches Arbeitszimmer möglich
| Der Steuerzahler nutzt einen Raum seiner Zwei-Zimmer-Wohnung als Arbeitszimmer. In einem der beiden Zimmer befindet sich auch eine Küchenzeile. Ein Betriebsausgabenabzug der anteilig auf die betriebliche Nutzung des Raums mit Küchenzeile entfallenden Kosten kommt nicht infrage - ganz egal, wie groß der Raum ist. Für die steuermindernde Berücksichtigung der Kosten müsste der Raum ausschließlich beruflich genutzt werden. So urteilt der BFH. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige betrieb als Steuerfachwirt ein gewerbliches Büro für Buchführungs- und Schreibarbeiten. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Er wohnte im Streitjahr in einem 73 m2 großen angemieteten Zwei-Zimmerapartment mit teilweise offener Bauweise. Das räumlich abgeschlossene Schlafzimmer umfasste 18 m2, der zweite Raum - im Grundriss der Wohnung als Wohnzimmer ausgewiesene Raumteil - 38 m2. Den letztgenannten Bereich, der mit zwei Schreibtischen, zwei Computern, Regalschränken, zwei Tischrechnern, zwei Druckern, einer Telefonanlage sowie einem Faxgerät ausgestattet war, nutzte der Steuerpflichtige für seine gewerbliche Tätigkeit. Die Küche mit rund 4 m2 ragte in offener Bauweise in diesen als Büro genutzten Bereich hinein. Außerhalb seiner Wohnung unterhielt der Steuerpflichtige keinen betrieblich genutzten Raum. Streitig war nun der Betriebsausgabenabzug der anteilig auf die betriebliche Nutzung des Raums entfallenden Kosten.
Entscheidung
FA und FG versagten den Betriebsausgabenabzug, auch der BFH wies die vom Steuerpflichtigen eingelegte Revision zurück.
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