· Fachbeitrag · § 4 EStG
Sind die Aufwendungen für einen Lamborghini an- oder eher unangemessen?
| Ob ein unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand bei Beschaffung und Unterhaltung eines geleasten Lamborghini durch einen selbstständigen Sachverständigen vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. So lautet ein aktuelles Urteil des FG München. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um Leasingkosten für einen Lamborghini (monatliche Leasingrate brutto rund 6.500 EUR) als Betriebsausgaben. Das FA hatte den Betriebsausgabenabzug für den Lamborghini gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG begrenzt. Danach sind Aufwendungen, die „die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind, nicht als Betriebsausgabe abziehbar“.
Entscheidung
Ob ein solcher unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand im Sinne der Vorschrift ‒ wie im Streitfall bei Beschaffung und Unterhaltung eines Lamborghini durch einen selbstständigen Sachverständigen ‒ vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer ‒ ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen ‒ angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte.
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