· Fachbeitrag · § 4 EStG
Abzugsfähigkeit von Studienkosten der eigenen Kinder als Betriebsausgaben?
| Studienkosten der eigenen Kinder, zu deren Übernahme die Eltern unterhaltsrechtlich verpflichtet sind, sind auch dann nicht als Kosten der privaten Lebensführung abziehbar, wenn sich die Kinder dazu verpflichtet haben, nach Abschluss des Studiums für eine gewisse Zeit im elterlichen Betrieb zu arbeiten. |
Sachverhalt
Streitig war, ob die Übernahme der Kosten für ein Studium der im Unternehmen des Vaters angestellten Kinder Betriebsausgaben sind. Die Kinder der Steuerpflichtigen waren im Unternehmen des Ehemannes zur Unterstützung in der Unternehmensberatung und im Ideenmanagement mit einer projektabhängigen Wochenarbeitszeit von fünf bis zehn Stunden geringfügig beschäftigt. Die monatliche Vergütung belief sich auf 350 EUR.
Mit beiden studierenden Kindern traf der Steuerpflichtige die schriftliche Vereinbarung, wonach sich das Unternehmen des Steuerpflichtigen verpflichtete, die Ausbildungskosten für das Studium zu übernehmen. Die Kinder verpflichteten sich im Gegenzug, drei Jahre nach bestandener Abschlussprüfung ihr Arbeitsverhältnis im Unternehmen des Steuerpflichtigen fortzusetzen. Im Falle vorzeitiger Kündigung bestand die Verpflichtung auf anteilige Rückzahlung der Ausbildungskosten.
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