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  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Zuordnung von Goldbarren zum Anlagevermögen

    Besteht eine Veräußerungsabsicht, dann spricht regelmäßig alles dafür, dass kein Anlagevermögen vorliegt. Diese gegenläufige Veräußerungsabsicht kann jedoch durch einen für Anlagevermögen sprechenden Sicherungszweck (im Streitfall: Erwerb von Gold als Absicherung gegen einen Euro-/Bankencrash) überlagert sein. Für diesen vorrangigen Sicherungszweck kann sprechen, wenn statt Goldzertifikate mit höheren Kosten verbundene Goldbarren ge- und verkauft wurden.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob ein vom Steuerpflichtigen im Streitjahr geltend gemachter Verlust aus der Anschaffung von Goldbarren, der in der Anlage AUS bei den steuerfreien Einkünften mit Progressionsvorbehalt erklärt wurde, einkommensteuerlich anzuerkennen ist.

     

    Entscheidung

    Das FG entschied, dass der im Rahmen der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte des Steuerpflichtigen aus dem Ankauf der Goldbarren geltend gemachte Verlust zu Recht vom FA nicht anerkannt worden war. Denn es handelte sich bei den streitgegenständlichen Goldbarren nicht um Umlaufvermögen, sondern um (nicht abnutzbares) Anlagevermögen des Gewerbebetriebs, sodass die Anschaffungskosten für Anlagevermögen bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht sofort als Betriebsausgabe abziehbar waren.