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  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Zur betrieblichen Veranlassung von Grundschulden, die eine GmbH & Co. KG ihren Kommanditisten eingeräumt

    Wenn ein betriebliches Grundstück einer GmbH & Co. KG durch zugunsten eines oder mehrerer Kommanditisten eingeräumte Grundschulden zur Absicherung des Erwerbs der Kommanditanteile belastet wird, können die zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung aufgewandten Kosten nicht als Betriebsausgaben der KG anerkannt werden, wenn die Einräumung oder Abtretung der Grundschuld unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht durch den Betrieb der Personengesellschaft, sondern durch die gesellschaftsrechtliche Beteiligung des Gesellschafters veranlasst war.

     

    Sachverhalt

    Streitig war die Anerkennung von Betriebsausgaben der Steuerpflichtigen, einer GmbH & Co. KG. Die Steuerpflichtige vertrat die Auffassung, dass das FA Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus zugunsten einzelner Kommanditisten der Steuerpflichtigen eingeräumter Grundschulden anfielen, zu Unrecht nicht als gewinnmindernde Betriebsausgaben anerkannt habe. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren schloss sich das FG jedoch der Auffassung des FA an und wies die Klage ab.

     

    Entscheidung

    Wird ein betriebliches Mietgrundstück durch eine Grundschuld belastet oder wird eine Grundschuld an einen Dritten zur Besicherung einer betriebsfremden Verbindlichkeit abgetreten, kann die durch die Zwangsverwaltung bedingte Auskehrung der Mieten an den Grundpfandgläubiger nur dann zu Betriebsausgaben führen, wenn die Einräumung oder Abtretung der Grundschuld durch den Betrieb der Personengesellschaft veranlasst war.