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  • · Fachbeitrag · § 41a EStGBFH 18.12.19, VI R 30/17, iww.de/astw, Abruf-Nr. 214849

    Keine Kürzung der einbehaltenen Lohnsteuer bei überwiegend nicht qualifiziertem Betrieb eines Handelsschiffes im Wirtschaftsjahr

    | Eine Kürzung der einbehaltenen Lohnsteuer nach § 41a Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG kommt nicht in Betracht, wenn das Schiff im maßgebenden Lohnzahlungszeitraum nicht im internationalen Verkehr betrieben wird. Ein qualifizierter Betrieb an wenigen Tagen im Jahr reicht daher nicht aus, um die einbehaltene Lohnsteuer für das gesamte Wirtschaftsjahr zu kürzen. |

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige betrieb im Streitjahr (2010) u. a. ein Frachtschiff für den Transport schwerer und großvolumiger Güter. Das Schiff ist in das Seeschiffsregister eingetragen und führt die deutsche Flagge. Im Streitjahr war das Schiff nur in den Monaten Mai und Juni an insgesamt fünf Tagen außerhalb deutscher Hoheitsgewässer tätig, indem es die Steuerpflichtige zwischen dem ‒ in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone belegenen ‒ Offshore Windpark und in den Niederlanden einsetzte. Im Übrigen setzte die Steuerpflichtige das Schiff im Inland ein.

     

    Streitig war die Anwendung der Pauschalierungsregelung in § 41a Abs. 4 EStG. Nach dieser Vorschrift dürfen Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, vom Gesamtbetrag der anzumeldenden und abzuführenden Lohnsteuer einen Betrag von 40 % der Lohnsteuer der auf solchen Schiffen in einem zusammenhängenden Arbeitsverhältnis von mehr als 183 Tagen beschäftigten Besatzungsmitglieder abziehen und einbehalten. Die Handelsschiffe müssen in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sein, die deutsche Flagge führen und zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See betrieben werden (§ 41a Abs. 4 Satz 2 EStG).

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