· Fachbeitrag · § 44 EStG
Gestaltungsmissbrauch bei „Cum-/cum“-Geschäften
| Bei „Cum-/cum“-Geschäften einer inländischen Gesellschaft ist der Kapitalertragsteuerabzug zu versagen, da sie kein wirtschaftliches Eigentum an den übertragenen Aktien erwirbt. Außerdem liegt Gestaltungsmissbrauch i. S. v. § 42 AO vor, sodass die Geschäfte steuerlich rückabzuwickeln sind. |
Im Streitfall ging es um Cum-/cum-Geschäfte, bei denen Aktien ausländischer Anteilseigner vor dem Dividendenstichtag an inländische Gesellschaften, zumeist Banken, verkauft oder verliehen und nach dem Dividendenstichtag zurückübertragen werden mit dem Ziel, die gesetzlich vorgesehene pauschale Versteuerung ausländischer Dividendenerträge zu umgehen.
Das FG verwehrte der inländischen Gesellschaft (Steuerpflichtige) den beantragten Kapitalertragsteuerabzug mit der Begründung, sie habe kein wirtschaftliches Eigentum an den Aktien erworben. Bei der Übertragung der Aktien über den Dividendenstichtag sei aufgrund der vertraglichen Gestaltung lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition an den Aktien, eine leere Eigentumshülle, verschafft worden. Die Geschäfte seien von vornherein darauf angelegt gewesen, dem ursprünglichen Aktieninhaber die Erträge aus den Aktien im wirtschaftlichen Sinne zukommen zu lassen. Dies habe zur Folge, dass der ausländische Aktieninhaber wirtschaftlicher Eigentümer und damit Anteilseigner geblieben sei, dem die Dividendenerträge, die zum Kapitalertragsteuerabzug berechtigten, zuzurechnen seien.
Zudem hat das FG das Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO) bejaht mit der Folge, dass die Geschäfte steuerlich rückabzuwickeln wären.
Fundstelle
- FG Hessen 28.1.20, 4 K 890/17, Rev. zugelassen, iww.de/astw, Abruf-Nr. 214593