· Fachbeitrag · § 48 EStG
Bauabzugssteuer des Leistungsempfängers bei Zahlungen an eine inaktive ausländische Domizilgesellschaft
Die Sperrwirkung des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG greift auch dann ein, wenn der Leistungsempfänger i. S. d. § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG die Zahlungen an eine inaktive ausländische Domizilgesellschaft erbringt. Die durch § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG ausgelöste Ungleichbehandlung zwischen Bauleistungsempfängern und Auftraggebern von Leistungen aus anderen Dienstleistungssektoren verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. |
Sachverhalt
Streitig war, ob die von der Steuerpflichtigen ‒ einer GmbH & Co. KG i. L. ‒ an britische Subunternehmer geleisteten Zahlungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar oder diese gemäß § 160 Abs. 1 Satz 1 AO wegen unterlassener Empfängerbenennung i. H. v. 70 % zu kürzen sind. Das FG vertrat die Auffassung, dass gemäß § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG die Vorschrift des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO selbst dann nicht anwendbar sei, wenn es sich bei den britischen Subunternehmern um inaktive Domizilgesellschaften handeln sollte.
Entscheidung
Der BFH sieht dies genauso und entschied, dass im Streitfall der Steuerpflichtigen im Rahmen des gesonderten Feststellungsverfahrens 2002 der Betriebsausgabenabzug gemäß § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG auch dann nicht nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO versagt werden darf, wenn die Zahlungen für Bauleistungen an inaktive ausländische Domizilgesellschaften erfolgt sind.
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