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  • · Fachbeitrag · § 48 EStG

    Verkabelung und Kabelrinnenmontage für Roboter keine Bauleistungen

    Bestehen die ‒ jeweils vorübergehend für einen zwei- bis dreijährigen Produktionszyklus aufgebauten und anschließend wieder vollständig abgebauten ‒ sogenannten automatisierten Fertigungsstraßen in Werkhallen von Automobilherstellern aus zahlreichen Fertigungsrobotern, Schaltkästen, Bedienpulten und Lüftungs- und Reinigungsanlagen und programmiert ein in der Automobilindustrie tätiges Unternehmen die von anderen Unternehmen gelieferten Fertigungsroboter zur Produktion von Automobilen, so stellen nur die Werkhallen, nicht jedoch die Roboter, Schaltschränke oder Bedienungspulte in den Fertigungsstraßen Bauwerke i. S. d. § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG dar.

     

    Hintergrund

    Bauleistungen sind nach der Legaldefinition des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken und deren bestimmungsgemäßer Nutzung dienen.

     

    Im Rahmen einer gebotenen normspezifischen Auslegung ist entscheidend, dass der in der Gesetzesbegründung zur Einführung der Bauabzugsteuer formulierte Zweck, im (gesamten) Baugewerbe die illegale Beschäftigung einzudämmen und Steueransprüche zu sichern, für ein weites Begriffsverständnis spricht. Dies ist auch vom Wortlaut der Norm gedeckt, da der Begriff des Bauwerks im allgemeinen Sprachgebrauch nicht nur für größere, durch ihre architektonische Gestaltung beeindruckenden Bauten, sondern darüber hinaus in einem sehr umfassenden Sinn verwendet wird.