· Fachbeitrag · § 49 EStG
Steuerpflicht von Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse
Eine inländische öffentliche Kasse ist die Kasse einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, sowie jede Kasse, die einer Institution angehört, die der Dienstaufsicht und der Prüfung ihres Finanzgebarens durch die öffentliche Hand unterliegt. Die Kasse einer inländischen, öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft ist eine öffentliche Kasse i. S. v. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige ist römisch-katholischer Priester und im Auftrag des Bistums in der Föderativen Republik Brasilien (Brasilien) als Gemeindepfarrer tätig. Er hat keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.
Im Rahmen einer beim Bistum durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung gelangte das FA zu der Auffassung, dass der vom Bistum gezahlte Arbeitslohn des Steuerpflichtigen für dessen Tätigkeit in Brasilien ab dem 1.1.2006 der inländischen Lohnversteuerung unterliege, weil das Doppelbesteuerungsabkommen mit Brasilien am 31.12.2005 außer Kraft getreten sei.
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