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  • · Fachbeitrag · § 6a EStG

    Gewinnrücklage bei Übernahme von Pensionsverpflichtungen

    Für den Gewinn aus der Übernahme einer Pensionsverpflichtung kann eine gewinnmindernde Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG gebildet werden. Die Bewertung der übernommenen Verpflichtung nach § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG schließt die Anwendung des § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG nicht aus.

     

    Sachverhalt

    Streitig ist, ob eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 EStG für einen Gewinn aus einer übernommenen Pensionsverpflichtung gebildet werden kann.

     

    Die Steuerpflichtige wurde zum 19.12.2014 mit dem Unternehmensgegenstand „Vermögensverwaltung“ gegründet. Alle Anteile wurden vom Alleingesellschafter R gehalten. R wechselte von der A-GmbH zur Steuerpflichtigen als neuem Arbeitgeber. Sie übernahm die Versorgungszusage, die R bei dem anderen Unternehmen erteilt worden war. Im Gegenzug wurden der Steuerpflichtigen entsprechende Vermögenswerte in Gesamthöhe von rund 500.000 EUR übertragen. Es entstand ein Übertragungsgewinn in Höhe von rund 78.000 EUR, für den die Steuerpflichtige eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG bildete.