· Fachbeitrag · § 5 EStG
Keine gewinnerhöhende Ausbuchung einer Forderung bei zeitlicher Durchsetzungssperre ohne generellen Forderungsverzicht
Verpflichtet sich ein Gläubiger, eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung zurückzunehmen und diese Forderung lediglich „im Insolvenzverfahren“ nicht mehr geltend zu machen, liegt darin kein genereller Forderungsverzicht, sodass sich der Bestand der Forderung nicht geändert hat und die entsprechende Verbindlichkeit weiterhin zu passivieren ist. |
Hintergrund
Nach § 247 Abs. 1 HGB sind in der Handelsbilanz Schulden zu passivieren, wenn der Unternehmer zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung an einen Dritten verpflichtet ist, die vom Gläubiger erzwungen werden kann und die am zu beurteilenden Bilanzstichtag eine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung darstellt. Dies gilt nach dem aus § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG folgenden sogenannten Maßgeblichkeitsgrundsatz auch für Zwecke der Steuerbilanz.
Das rechtliche Bestehen einer Verbindlichkeit bewirkt im Regelfall eine wirtschaftliche Belastung und rechtfertigt somit eine Passivierung der Verbindlichkeit. Keine wirtschaftliche Belastung stellt eine Verbindlichkeit allerdings dar, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Gläubiger seine Forderung gegenüber dem Schuldner nicht mehr geltend machen wird. Für diese Annahme genügt es indes nicht, dass der Schuldner überschuldet ist.
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