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  • · Fachbeitrag · § 5 EStG

    Steuermindernde Rückstellung für Altersfreizeit

    Betriebe, die ihren Mitarbeitern zusätzliche freie Arbeitstage in Form von Altersfreizeit gewähren, können eine steuermindernde Rückstellung bilden.

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige gewährte ihren älteren Beschäftigten neben vertraglichem Jahresurlaub einen zusätzlichen jährlichen Anspruch auf bezahlte Freizeit. Voraussetzung für den Erhalt ist eine Betriebszugehörigkeit von mehr als zehn Jahren und das Überschreiten der Altersgrenze von 60 Jahren. Das FA lehnte die steuermindernde Berücksichtigung der Rückstellung ab, da die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nicht erfüllt seien. Insbesondere hätten die beschäftigten Arbeitnehmer keine Mehrleistungen erbracht, die der Betrieb zu bezahlen hätte.

     

    Entscheidung

    Die hiergegen eingelegte Klage hatte Erfolg. Das FG entschied, dass die Steuerpflichtige eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden könne, denn die Beschäftigten würden mit ihrer Arbeitskraft in Vorleistung treten. Die entsprechende Gegenleistung werde von der Steuerpflichtigen dagegen erst in der Zukunft erbracht. Damit sei die Verpflichtung des Betriebs zur Gewährung zusätzlicher freier Arbeitstage bereits vor dem Eintritt in die Arbeitsfreistellung entstanden und wirtschaftlich verursacht worden.