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  • · Fachbeitrag · § 50 EStG

    Antragsveranlagung zur ESt für in der Schweiz ansässige deutsche Arbeitnehmer

     

    Sachverhalt

    Streitig ist, ob dem in der Schweiz wohnhaften Steuerpflichtigen im Rahmen der deutschen beschränkten Einkommensteuerpflicht i. S. d. § 1 Abs. 4 EStG bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit das Recht auf Antragsveranlagung nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b) EStG ‒ mit der Folge der Berücksichtigung von Aufwendungen (Werbungskosten) sowie der Anrechnung von im Steuerabzugsverfahren einbehaltener deutscher Lohnsteuer ‒ entgegen der Regelung in § 50 Abs. 2 Satz 7 EStG aus europarechtlichen Gründen unter Anwendung des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz (FZA) zu gewähren ist.

     

    Entscheidung

    Das FG hat das Klageverfahren ausgesetzt und gemäß Artikel 267 Abs. 2 AEUV die Vorabentscheidung des EuGH über die Rechtsfrage eingeholt. Das FG hält die Anrufung des EuGH für geboten, weil das Verständnis der Freizügigkeit nach europäischem Recht unter Berücksichtigung des FZA in entscheidungserheblicher Weise zweifelhaft ist. Entscheidend für den Ausgang des Klageverfahrens ist, ob im Streitfall die Abgeltungswirkung des Lohnsteuerabzugs (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG) ohne Möglichkeit einer Antragsveranlagung (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b) i. V. m. Satz 7 EStG) ‒ und folglich ohne die Berücksichtigung von Aufwendungen (Werbungskosten) sowie ohne die Anrechnung von im Steuerabzugsverfahren einbehaltener deutscher Lohnsteuer ‒ mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

     

    Das FG hält die Vorlagefrage auch für entscheidungserheblich. Sofern die Begrenzung der Antragsveranlagung (d. h. des Rechts/Anspruchs auf ‒ freiwillige ‒ Durchführung eines Veranlagungsverfahrens zur Einkommensteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen) auf Inlandsfälle sowie EU/EWR-Fälle europarechtskonform wäre, bliebe es bei der bisherigen Abgeltungswirkung des Lohnsteuerabzugs und der beim Steuerpflichtigen nur auf andere Einkünfte (im Streitfall: Vermietungseinkünfte) beschränkten Einkommensteuerveranlagung.

     

    Andernfalls wäre entgegen der nationalen Steuervorschrift eine Antragsveranlagung durchzuführen. Diese würde in den Streitjahren insbesondere dazu führen, dass zugunsten des Steuerpflichtigen Werbungskosten berücksichtigt werden und die deutsche Lohnsteuer angerechnet wird. Dies hätte für den Steuerpflichtigen im Streitfall eine erhebliche Steuererstattung zur Folge.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 48795521

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