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  • · Fachbeitrag · § 6 EStG

    Nachträgliche Betriebsausgaben bei unentgeltlicher Betriebsübertragung

    Die Steuerpflichtige übertrug ein gewerbliches Einzelunternehmen unentgeltlich „mit sämtlichen Aktiva und Passiva“ auf einen Angehörigen. Dabei ist von einer unentgeltlichen Betriebsübertragung i. S. v. § 6 Abs. 3 EStG auszugehen. Der Angehörige hatte als Rechtsnachfolger Ratenzahlungen auf die Sozialversicherungsbeiträge geleistet. Wegen finanzieller Schwierigkeiten des Betriebsnachfolgers wurde die frühere Inhaberin, die nach dem abschließenden Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge für Zeiträume vor der Betriebsübertragung alleine schuldet, vom Sozialversicherungsträger in Anspruch genommen. In der Bilanz des Einzelunternehmens wurde jedoch weder vor noch nach der Betriebsübertragung eine Rückstellung wegen der streitigen rückständigen Sozialversicherungsbeiträge gebildet. Nach einem aktuellen Urteil des FG Thüringen darf die Rechtsnachfolgerin die auf die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge geleisteten Zahlungen nicht in den jeweiligen Jahren der Zahlung als nachträgliche Betriebsausgaben abziehen.

     

    Sachverhalt

    Das FA lehnte den nachträglich geltend gemachten Betriebsausgabenabzug mit der Begründung ab, die Verbindlichkeiten seien bei der Steuerpflichtigen zurückgeblieben und nicht im Rahmen der unentgeltlichen Betriebsübertragung auf den Rechtsnachfolger übertragen worden. Für die Zurückbehaltung seien nur private Gründe ersichtlich, sodass die Verbindlichkeiten in der Folge als privat einzustufen seien und keine nachträglich entstandenen Betriebsausgaben darstellten.

     

    Entscheidung

    Das FG wies die Klage ab, allerdings mit einer anderen Begründung. Aus dem Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs folgt, dass fehlerhafte Bilanzansätze, die einer bestandskräftigen Veranlagung oder Gewinnfeststellung zugrunde liegen (sogenannte Veranlagungsbilanz) als Teil des Betriebsvermögens i. S. v. § 4 Abs. 1 EStG lückenlos im Folgejahr fortzuführen und regelmäßig zum Ende dieser Periode erfolgswirksam richtigzustellen sind.