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  • · Fachbeitrag · BFH beweist Weitblick

    Nachträgliche Betriebsausgaben trotz unentgeltlicher Betriebsübergabe

    Ist es steuerlich möglich, dass ein Betrieb unentgeltlich übertragen wird und Zahlungen des bisherigen Betriebsinhabers nach Insolvenz des Betriebs und einer Privatinsolvenz des Übernehmers als nachträgliche Betriebsausgaben abziehbar sind? Die Antwort eines aktuellen Urteils des BFH lautet überraschenderweise „Ja“.

     

    Darum ging es in dem Streitfall beim BFH

    In dem steuerzahlerfreundlichen Urteilsfall übertrug der Vater seinen Malerbetrieb auf die Tochter. Die Tochter übertrug den Betrieb rund vier Jahre später wieder zurück auf den Vater. Beide Übertragungen waren unentgeltlich. In der Zeit, als die Tochter Inhaberin des Malerbetriebs war, wurde sie gerichtlich zur Nachzahlung von Beiträgen zur Urlaubskasse verurteilt. In der Bilanz des Malerbetriebs passivierte sie dafür ‒ aus welchen Gründen auch immer ‒ keine Rückstellung.

     

    Der Vater übernahm den Malerbetrieb wieder und leistete einige Ratenzahlungen zur Urlaubskasse, ehe der Malerbetrieb insolvent wurde und er selbst auch Privatinsolvenz anmeldete. Daraufhin leistete die Tochter in den Jahren 2016, 2017 und 2018 ‒ mehr als zehn Jahre nach Entstehung der Beitragsverbindlichkeiten ‒ Zahlungen an die Urlaubskasse. Die Rückübertragung des Betriebs an den Vater erfolgte unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungen. In ihren Einkommensteuererklärungen 2016, 2017 und 2018 beantragte die Tochter nachträgliche Betriebsausgaben.