· Fachbeitrag · § 6 EStG
Ordnungsgemäße Führung eines Fahrtenbuchs durch Berufsgeheimnisträger
Ein Rechtsanwalt ermittelte für die Streitjahre 2017 bis 2019 den Privatanteil seiner mit dem betrieblichen Pkw durchgeführten Fahrten anhand eines Fahrtenbuchs mit 6 % bzw. 8 %. Allerdings schwärzte er die Spalte „Grund der Fahrt/besuchte Personen“ konsequent für alle beruflich veranlassten Fahrten, um die Identität seiner Mandanten zu schützen. Das Fahrtenbuch enthielt auch für Wochenenden viele nach seinen Angaben beruflich veranlasste Fahrten. Das FA sah hierin kein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch und wandte die 1 %-Regelung an. |
Entscheidung
Nach erfolglosem Einspruch wies auch das FG die Klage ab. Berufsgeheimnisträger dürfen zum Schutz der Daten ihrer Mandanten im Fahrtenbuch Schwärzungen vornehmen, da Rechtsanwälte nach § 43a Abs. 2 BRAO verpflichtet sind, sowohl die Identität ihrer Mandanten als auch die bloße Tatsache deren Beratung geheim zu halten.
Dies bedeutet aber nicht, dass die gesamte Spalte „Grund der Fahrt/besuchte Person“ nahezu komplett geschwärzt werden darf. So hätten z. B. Fahrten in die Kanzlei oder zum Gericht angegeben werden müssen, da sie keinerlei Aufschluss über die Mandantendaten gäben. Soweit der Anwalt meint, dass ein Abgleich von Fahrtenbuch und Terminsrollen der Gerichte durchaus ergeben könnte, für welche Mandate er auftrete, hält das FG es für lebensfremd, anzunehmen, das FA würde solche Ermittlungen überhaupt anstellen.
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