· Fachbeitrag · § 6 EStG
Widerlegung des Anscheinsbeweises für die private Nutzung eines betrieblichen Pkw
| Nach allgemeiner Lebenserfahrung spricht vieles dafür, dass betriebliche Fahrzeuge, die auch zur Nutzung für private Zwecke zur Verfügung stehen, tatsächlich auch privat genutzt werden. Allerdings kann dieser Beweis des ersten Anscheins erschüttert werden. Das ist möglich, wenn für Privatfahrten ein weiteres Fahrzeug zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung steht, das im Status und Gebrauchswert geringe Unterschiede zu dem betrieblichen Pkw aufweist. Das FG Niedersachsen hat sich nunmehr als eines der ersten Gerichte mit der Frage auseinandergesetzt, welche Anforderungen an die Vergleichbarkeit in puncto Status und Gebrauchswert zu stellen sind. |
Sachverhalt
Im Anlagevermögen befand sich ein Pkw der Marke Fiat Doblo Easy 2.0 16V Multijet. Streitig war der Ansatz des Privatanteils für diesen Pkw. Im Streitjahr stand dem alleinigen Kommanditisten der GmbH & Co. KG zudem ein Mercedes Benz C 280 T (Erstzulassung: 29.7.1997; Erwerb 9.6.2004 mit einer Laufleistung von 66.000 km) zur alleinigen Nutzung zur Verfügung.
Grundsatz
Für den Ansatz einer Privatnutzung gilt die Bewertungsregel des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Diese Regel kommt jedoch nicht zum Tragen, wenn keine Privatnutzung stattgefunden hat.
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