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  • · Fachbeitrag · § 62 EStG

    Kein Kindergeldanspruch für nicht freizügigkeitsberechtigte norwegische Staatsangehörige

    Staatsangehörigen der EU sowie des EWR (hier: Norwegen) steht gemäß § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG kein Kindergeldanspruch zu, wenn sie die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 2 oder 3 FreizügG/EU nicht erfüllen.

     

    Im Streitfall lagen zwar die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dem Grunde nach unstreitig vor. Der Kindergeldanspruch war aber durch § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG ausgeschlossen.

     

    Nach § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG ist der Kindergeldanspruch eines Staatsangehörigen eines EWR-Staats, der seit mehr als drei Monaten im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, u. a. dann ausgeschlossen, wenn dieser die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 FreizügG/EU nicht erfüllt. Gemäß § 62 Abs. 1a Satz 4 EStG führt die Familienkasse die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, in eigener Zuständigkeit durch. Dementsprechend ist auch das Gericht berechtigt, das Kriterium der Freizügigkeit selbst zu überprüfen.